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Allgemeine Servicevertrags- und Reparaturbedingungen der Vaillant GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Servicevertrags- und Reparaturbedingungen (SRB) gelten für alle durch die Firma Vaillant GmbH (Vaillant) ausgeführten Arbeiten an Vaillant Produkten (Vertragsprodukte). Arbeiten sind vom Kunden mündlich sowie schriftlich in Auftrag gegebene Servicearbeiten und/oder Reparaturen. Mit dem Abschluss eines Servicevertrages oder der Vergabe einer Reparaturarbeit anerkennt der Kunde diese SRB als Vertragsbestandteil.

1.2 Vaillant bietet Serviceverträge in verschiedenen Varianten an. Die vereinbarte Variante ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden. Mit einem Servicevertrag entsteht ein Anspruch auf Wartung bzw. Inspektion eines Vertragsprodukts, nicht aber eine Vereinbarung über die Instandsetzung.

1.3 Der Abschluss des Servicevertrages setzt die Inbetriebnahme (IBN) der Vertragsprodukte durch Vaillant voraus. Das Vertragsverhältnis zwischen Vaillant und dem Kunden basiert in absteigender Hierarchiefolge auf (1) den individuellen Vereinbarungen gemäss der jeweiligen Bestätigung von Vaillant, (2) diesen SRB und (3) dem Schweizer Obligationenrecht.

2. Beginn, Dauer, Kündigung, Änderungen von Serviceverträgen und der SRB

2.1 Jeder Servicevertrag beginnt mit der Bestätigung des Vertragsabschlusses durch Vaillant. Widerspricht der Kunde dem Inhalt der Bestätigung nicht innert 10 Kalendertagen ab Erhalt der Bestätigung, so gilt diese als genehmigt.

2.2 Die Mindestdauer eines Servicevertrags beträgt 2 Jahre; er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 60 Kalendertage vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird. Ein Servicevertrag mit Materialkostenübernahme durch Vaillant wird mit dessen Ablauf (gerechnet ab IBN-Datum) automatisch in einen Servicevertrag ohne Materialkostenübernahme umgewandelt.

2.3 Bei Verdacht auf Missbrauch (z.B. Verletzung der Vorschriften über die Behandlung des Produkts [vgl. Betriebsanleitung, Richtlinien zur Wasserqualität und Wasserbehandlung usw.]) sowie bei einer Vertragsverletzung durch den Kunden ist Vaillant jederzeit berechtigt, einen Servicevertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

2.4 Vaillant ist berechtigt, diese SRB jederzeit zu ändern. Es sind die SRB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.

3. Umfang der Dienstleistung im Rahmen von Serviceverträgen

3.1 Der Leistungsumfang eines Servicevertrages ist abhängig von der verein- barten Variante und wird in der Vertragsbestätigung definiert. Der Servicevertrag gilt nur für die in der Vertragsbestätigung von Vaillant ausdrücklich aufgeführten Vertragsprodukte.

3.2 Vaillant verpflichtet sich, die unter dem Servicevertrag geschuldeten Arbeiten sowie Reparaturarbeiten mit aller Sorgfalt auszuführen. Vaillant sorgt mit zumutbaren Mitteln dafür, dass der Bereitschaftsdienst an 365 Tagen pro Jahr während täglich 24 Stunden telefonisch erreichbar ist.

3.3 Servicearbeiten werden von Vaillant bei Gas- und Öl-Geräten einmal jährlich im Abstand von ungefähr 9 bis 15 Monaten, bei Wärmepumpen alle 2 Jahre im Abstand von ungefähr 21 bis 27 Monaten jeweils montags bis freitags in der Zeit zwischen 7.30 und 17.00 Uhr durchgeführt. Vaillant informiert den Kunden über vorgesehene Servicetermine. Keine durch einen Servicevertrag abgedeckte Arbeiten stellen z.B. folgende Leistungen dar:

  • Revision und Störungsbehebungen an nicht im Servicevertrag aufgeführten Systemkomponenten (z.B. an Peripheriekomponenten wie Ölleitungen, externe Ölförderpumpen, Gasleitungen, Erdkollektoren, Erdwärmesonden, Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabesystemen).
  • Behebung von Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, unsachgemässen Betrieb, unterlassene Reparaturen oder Wartungen, schlechte oder falsche Brennstoffqualität, leeren Brennstofftank, Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion, unsachgemässes Entkalken oder chemische oder elektrolytische Einflüsse, unsachgemässen elektrischen Anschluss, ungenügende Absicherung, Stromunterbruch oder Elementarereignisse zurückzuführen sind.
  • Entkalkungsarbeiten an Warmwassererwärmern (Boiler), Kesseln, Wärmetauschern und Leitungen.
  • Entrussen der Kessel und Kamine. Befüllen und Entleerung des Umlaufwas- sers. Demontage und Wiedermontage der Brenneranlage bei einer anstehenden Kesselreinigung durch Drittpersonen. Öltankreinigungen oder andere Arbeiten am Öltank. Umbauarbeiten und Sanierungen an der Anlage und/ oder Energiezuleitungen.

4. Materialkosten, Gewährleistung

4.1 Serviceverträge können mit oder ohne Übernahme der Materialkosten durch Vaillant vereinbart werden. Ohne vereinbarte Materialkostenübernahme durch Vaillant werden benötigte Verschleiss- und Ersatzteile dem Kunden in Rechnung gestellt. Mit Materialkostenübernahme durch Vaillant gehen die Kosten von Verschleiss- und Ersatzteilen zulasten von Vaillant.

4.2 Vaillant leistet Gewähr durch Nachbesserung. Für mangelhafte Ersatzteile leistet Vaillant in ihrem Ermessen Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Für Verschleissteile wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Jede darüber hinausgehende Sach- und Rechtsgewährleistung von Vaillant wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Unter Vorbehalt von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von 1 Jahr ab Rechnungsdatum.

4.3 Für ihre Vertragsprodukte stellt Vaillant die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach deren Auslieferung sicher.

5. Haftungsbeschränkung und -ausschluss

5.1 Die Haftung von Vaillant für vertragliche, ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche sowie leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden usw. ist ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für vergebliche Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit von Gesetzes wegen zwingend gehaftet wird. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

5.2 Forderungen gegenüber Vaillant verjähren nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrem Entstehen, soweit nicht andere Fristen von Gesetzes wegen zwingend Anwendung finden.

6. Jahresgebühr im Rahmen von Serviceverträgen

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, in jedem Jahr der Servicevertragslaufzeit die in der Vertragsbestätigung von Vaillant aufgeführte Jahresgebühr (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Die Gebühr ist jährlich im Voraus innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig (Verfalltermin).

6.2 Vaillant kann die Jahresgebühr auf Beginn einer neuen Vertragsperiode ändern. Der Kunde ist im Falle einer Änderung der Jahresgebühr berechtigt, den Servicevertrag innert eines Monats nach Anzeige der Erhöhung durch Vaillant schriftlich zu kündigen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so gilt der Servicevertrag mit der neuen Jahresgebühr als genehmigt.

6.3 Wird die Jahresgebühr nicht bis spätestens am Fälligkeitstag bezahlt, so ist Vaillant nicht verpflichtet, Leistungen unter dem Servicevertrag zu erbringen, und kann diesen ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung mit sofortiger Wirkung auflösen.

7. Übrige Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte mit aller Sorgfalt zu behandeln, sämtliche Beschädigungen und Störungen sofort Vaillant zu melden und allfällig von Vaillant angeordnete Sofortmassnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, ansonsten Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

7.2 Für die Ausführung von Reparaturen oder Arbeiten infolge eines Servicevertrages ist der Kunde verpflichtet, Vaillant den Zugang zu den Vertragsprodukten zu gewährleisten. So hat er für die nötigen Voraussetzungen zu sorgen, dass alle Handlungen unter SUVA konformen Bedingungen erfolgen können, andernfalls werden die Arbeiten nicht ausgeführt. Alle diesbezüglich entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.3 Für Arbeiten, die der Kunde an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder während der Nachtstunden ausgeführt haben möchte, werden die jeweils gültigen Überzeitzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.4 Bei einem Anlagestandort, der nicht direkt mit dem Servicefahrzeug des Techniker erreichbar ist, werden die effektiv anfallenden Kosten (ab Abstellort des Fahrzeugs) zusätzlich verrechnet. Dies gilt für jegliche Transportkosten wie Taxi, Bahn, usw. Die effektive Reisezeit, die als Arbeitszeit (Hin- und Rückreise) gilt, wird zum gültigen Tarif verrechnet. Für Anlagen im Fürstenturm Liechtenstein gelten spezielle Beschränkungen (gemäss GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder aus der Schweiz), die von Vaillant dem Auftraggeber weiterverrechnet werden können.

8. Anlageersatz und Handänderung

Wird ein Vertragsprodukt durch eine nicht von Vaillant gelieferte Anlage ersetzt, erlischt der Servicevertrag automatisch ohne Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits bezahlter Jahresgebühren. Fällige, aber noch nicht entrichtete Jahresgebühren bleiben geschuldet. Der Kunde hat Vaillant hiervon umgehend zu unterrichten. Wird die Immobilie, in der sich das im Servicevertrag aufgeführte Vertragsprodukt befindet, oder das Vertragsprodukt selbst verkauft, verpflichtet sich der Kunde, den Servicevertrag, unter entsprechender Mitteilung an Vaillant, auf den neuen Eigentümer zu übertragen.

9. Abbildungen und Angaben

Mündliche Auskünfte und Zusagen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Abbildungen und Angaben stellen keine Garantien und Gewährleistungen dar und sind so lange nicht verbindlich, als sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen sowie unwesentliche Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfangs bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden.

10. Substitution

Vaillant ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen, die im Auftrag und für Rechnung von Vaillant tätig sind, beizuziehen.

11. Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten können durch den Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Vaillant ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Auch die Übertragung des Vertrags durch den Kunden an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Vaillant.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser SRB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese SRB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen SRB der Sitz von Vaillant.

14. Datenschutzhinweise

14.1 Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Vaillant ist berechtigt, zur Auftragserfüllung Hilfspersonen, die im Auftrag und für Rechnung von Vaillant tätig sind, beizuziehen (Recht zur Substitution).

14.2 Der Kunde ist sich bewusst, dass Vaillant im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten im Sinne des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) durch ihre Mitarbeitenden und beigezogene Hilfspersonen bearbeiten wird und dass diese Daten zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden. Wir geben Ihnen in unseren Datenschutzrichtlinien Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Informationen gelten für unsere Website und die dort aufgeführten Dienstleistungen. Für bestimmte Dienste können besondere oder ergänzende Datenschutzhinweise gelten. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Änderungen vorbehalten, Oktober 2023